(1) Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum der Rechnung, soweit nicht anders vereinbart. Wird die Zahlungsfrist überschritten, so können Verzugszinsen in Höhe von mindestens 2 % über dem Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz berechnet werden. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Auch ist die Agentur berechtigt bei Zahlungsverzug und nach einmaliger Mahnung, ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten zu lassen.
(2) Die Vergütungen sind bei erbrachter Leistung fällig und ohne Abzug zahlbar. Die Agentur kann für alle Leistungen eine Vorauszahlung von bis zu 50 % des Auftragswertes berechnen. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Die Abschläge können wie folgt berechnet werden: 30% bei Auftragserteilung, 40% nach Abnahme eines zu vereinbarenden Projektmeilensteins und die restlichen 30% nach Gesamtprojektabnahme. Gesonderte Vereinbarungen zu der Vergütung können im Angebot vereinbart werden.
Die Agentur behält sich vor, im Einzelfall Leistungen Dritter, insbesondere Druck- und andere Produktionskosten, separat zu berechnen. Dies gilt auch, wenn die betreffende Leistung für den Kunden noch nicht vollständig erbracht ist, die Zahlung an den Dritten aber schon fällig ist. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
(3) Fremdkosten können als komplette Vorauszahlung berechnet werden.
(4) Wird die Leistung erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche Leistung zu zahlen.
(5) Wenn der Kunde Aufträge, Arbeiten, umfangreiche Planungen und dergleichen außerhalb der laufenden Betreuung ändert und/oder abbricht, wird er der Agentur alle angefallenen Kosten ersetzen und sie von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.
(6) Lizenzen, sofern im Auftrag enthalten, (CMS Lizenzen, Plugins, Templates, SSL-Zertifikate etc.) sind bei Auftragserteilung fällig.
(7) Hosting-Produkte, sofern im Auftrag enthalten, sind im Voraus fällig und werden von der Agentur per Lastschrift eingezogen.
(8) Kauft die Agentur im Namen des Kunden Software, Plugins oder andere Lizenzen bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.
(9) Sämtliche Agenturleistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.
(10) Die Angebote sind unverbindlich und freibleibend, längstens gültig für 8 Wochen nach Abgabedatum. Irrtümer und Änderungen sind vorbehalten. Alle Angebote betreffen die Kosten des jeweils gegenwärtigen Auftrages. Bei Überschreitung von mehr als 10 % wird ein ergänzendes Angebot vorgelegt. Weitere Fremdkosten wie Foto-/Bildnutzungsrechte, Materialkosten wie Ausdrucke und Kopien, Kurierfahrten sowie „Vor-Ort-Service“ werden gesondert in Rechnung gestellt.
(11) Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach den Stundensätzen der Agentur und z.B. bei kreativ-gestalterischer Tätigkeit nach den Honorarempfehlungen anerkannter Verbände (z.B. Bundes Deutscher Grafik Designer oder Gesamtverband Deutscher Werbeagenturen (GWA)). Die Stundensätze der Agentur liegen mit Stand vom 01.01.2023 bei 120€.
(12) Erteilte Aufträge sind nach Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung Festaufträge, wenn der Auftragsbestätigung nicht sofort widersprochen wird. Die in der Auftragsbestätigung genannten Termine sind für beide Seiten verbindlich und können nicht einseitig, ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners geändert werden. Sofern durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, Ausfallzeiten entstehen, werden diese dem Auftraggeber berechnet. Dies gilt auch für Unterbrechung und den vorzeitigen Abbruch eines Auftrages, wenn die Ursache dafür nicht durch die Agentur zu vertreten ist. Die Schaltzusagen für alle Medien werden für die Agentur erst dann rechtsverbindlich, wenn eine verbindliche Rückbestätigung durch die betreffenden Werbeträger vorliegt.
(13) Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
(14) Für Aufträge, die einen Budgetrahmen von 500,00 € (netto) überschreiten werden, übergibt die Agentur üblicherweise vorab eine Budgetkalkulation. Dieser Budgetrahmen ist ggf. im weiteren Projektverlauf einvernehmlich anzupassen. Für nicht vorab budgetierte Leistungen weist die Agentur den erbrachten Aufwand für den jeweils vergangenen Monat bzw. für das Teilprojekt nach. Der Arbeitszeitnachweis erfolgt in Form von Stundenaufstellungen, bewertet auf Basis der aktuell gültigen Stundensätze der Agentur. Erfolgt kein Widerspruch gegen den Arbeitszeitnachweis bis zum 10. des Folgemonats, gilt dieser als bestätigt.
(15) Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, oder ist mit seinen Zahlungen im Verzug, ist die Agentur berechtigt, die Ergebnisse der bisherigen Agenturleistungen z.B. Plugins, Webseiten, Schnittstellen, Template-Designs etc. zurückzuverlangen bzw. kann deren Nutzung einschränken oder deren Nutzung ganz untersagen.
(16) Die Zurückhaltung von fälligen Leistungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Kunden und die Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen ist ausgeschlossen.
(17) Soweit eine Werkleistung vereinbart wurde, kann die Agentur verlangen, dass die Abnahme in Schriftform erfolgt; die schriftliche Abnahme ist nur geschuldet, wenn die Agentur den Kunden hierzu auffordert. Die Abnahmebestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben im Übrigen unberührt. Die Abnahmefrist im Sinne des § 640 Abs. 2 S. 1 BGB wird auf 2 Wochen ab Mitteilung über die Fertigstellung des Werks festgelegt, sofern im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände nicht eine längere Abnahmefrist erforderlich ist, die die Agentur dem Kunden in diesem Fall gesondert mitteilen wird. Sofern sich der Kunde innerhalb dieser Frist nicht äußert oder die Abnahme nicht wegen eines Mangels verweigert, gilt das Werk als abgenommen.