Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand vom 02.10.2025

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der viminds GmbH, nachfolgend genannt „Agentur“ und seinem Auftraggeber abgeschlossenen Aufträge. Sie sind Bestandteil aller Verträge mit der Agentur, sofern nicht in speziellen Bedingungen abweichende Regelungen getroffen werden, die sodann Vorrang genießen.

(2) Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Aufträge , Verträge oder Dispositionen sind verbindlich erteilt, wenn sie vom Kunden mündlich erteilt und von der Agentur schriftlich gegenbestätigt (Brief, Fax oder Email) sind bzw. vom Kunden schriftlich erteilt wurden (Brief, Fax oder Email). Mit seiner Auftragsbestätigung erkennt der Kunde diese Allgemeinen Vertragsbedingungen ausnahmslos an. Druckfehler und Irrtümer sind vorbehalten. Einer Einbeziehung von AGBs des Auftraggebers in Aufträge wird vorsorglich widersprochen.

(3) Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte der Parteien.

(4) Die Vertragsbedingungen sollen für Auftraggeber/Verwerter und Agentur die Grundlage für eine förderliche Zusammenarbeit bilden, die im kreativen, künstlerischen Bereich weit mehr als auf sonstigen geschäftlichen Gebieten Voraussetzung für zufriedenstellende Arbeitsergebnisse ist. Aus diesem Grund sind Definitionen und Erläuterungen bei jenen berufsspezifischen Zusammenhängen eingefügt, die über den Rahmen allgemeiner kaufmännischer Gepflogenheiten hinausgehen.

§ 2 Angebote, Vergütung und Zahlungsbedingungen

§ 2.1 Allgemeines zur Vergütung

(1) Alle Leistungen der Agentur sind vergütungspflichtig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Maßgeblich sind die im Angebot oder im Vertrag genannten Preise, Laufzeiten und Konditionen.
(2) Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(3) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt.

§ 2.2 Projektbasierte Leistungen

(1) Soweit zwischen den Parteien projektbasierte Leistungen vereinbart sind, erfolgt die Vergütung auf Grundlage des jeweils vereinbarten Projektpreises. Maßgeblich für Inhalte, Umfang und Meilensteine ist das entsprechende Angebot der Agentur.

(2) Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich in drei Stufen:
– 30 % bei Auftragserteilung,
– 50 % bei Erreichen des wesentlichen Projektmeilensteins (z. B. Abschluss CRM-Setup, Abnahme von Konzepten, erteilte Freigaben; maßgeblich ist die im Angebot definierte Meilensteinliste),
– 20 % bei Projektabschluss.
Abweichende Zahlungspläne können im Einzelfall vereinbart werden.

(3) Werden Leistungen in Teilschritten abgenommen oder schriftlich freigegeben (Textform ausreichend, z. B. per E-Mail oder Projekt-Tool), ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Teilabnahme/Teilfreigabe fällig.

(4) Erstreckt sich ein Projekt über einen längeren Zeitraum von mehr als 30 Kalendertagen, ist die Agentur berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt oder den erbrachten Arbeitsstunden (gemäß Leistungs- bzw. Stundennachweisen) zu verlangen.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, eine Abnahme innerhalb von 7 Werktagen nach Zugang des Abnahmeersuchens zu erklären; das Abnahmeersuchen kann in Textform (z. B. per E-Mail oder über ein Projekt-Tool) erfolgen. Erfolgt innerhalb dieser Frist weder eine Abnahmeerklärung noch eine schriftlich begründete Abnahmeverweigerung, gilt die Abnahme als erteilt. Die Nutzung von Arbeitsergebnissen im Produktiv- bzw. Livebetrieb gilt ebenfalls als Abnahme. Teilabnahmen sind zulässig. Bei Mängeln ist die Abnahme für mangelfreie, abgrenzbare Teile zu erklären; Mängel sind in Textform anzuzeigen.

(6) Im Falle eines vom Kunden veranlassten Projektabbruchs oder einer längerfristigen Unterbrechung von mehr als 30 Kalendertagen, die nicht durch die Agentur zu vertreten ist, bleibt die Agentur berechtigt, die vereinbarte Vergütung in voller Höhe zu verlangen. Die Agentur wird sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der für das Projekt vorgesehenen Kapazitäten erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Der Kunde stellt die Agentur zudem von allen gegenüber Dritten eingegangenen Verpflichtungen frei und erstattet der Agentur die dadurch entstehenden Kosten.

§ 2.3 Wiederkehrende Leistungen (Retainer / Stundenkontingente)

(1) Retainer-Leistungen sind regelmäßig wiederkehrende Leistungen wie z. B. Beratung, Umsetzung, Performance-Kampagnen, technische Betreuung oder strategische Begleitung, die auf Basis monatlicher Pauschalen oder Stundenkontingente erbracht werden.

(2) Der Auftraggeber erhält monatlich das vereinbarte Stundenkontingent, das im definierten Leistungszeitraum abzurufen ist. Die Agentur stellt hierfür die erforderlichen Ressourcen zur Verfügung.

(3) Nicht abgerufene Stunden verfallen nicht automatisch, werden jedoch ohne gesonderte Vereinbarung regulär abgerechnet. Eine Übertragung in Folgemonate ist nur nach schriftlicher Zustimmung beider Parteien möglich. Ein Anspruch auf Nachholung nicht genutzter Stunden besteht nicht.

(4) Retainer-Leistungen werden zum Monatsersten im Voraus oder gemäß individueller Vereinbarung abgerechnet.

(5) Kündigt der Auftraggeber einen Retainer-Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit ohne wichtigen Grund, ist die Agentur berechtigt, die bis zum ordentlichen Vertragsende angefallene Vergütung in voller Höhe abzurechnen. Bereits gezahlte Vergütungen werden nicht erstattet.

Laufzeit und Kündigung
(5) Die Mindestlaufzeit beträgt – sofern nicht anders vereinbart – 3, 6 oder 12 Monate. Welche Laufzeit konkret gilt, ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag.

(6) Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich die Retainer-Vereinbarung automatisch um die ursprünglich vereinbarte Laufzeit.

(7) Die Kündigungsfrist beträgt bei einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten 3 Monate zum Laufzeitende, bei einer Laufzeit von 6 Monaten 8 Wochen zum Laufzeitende und bei einer Laufzeit von 3 Monaten 4 Wochen zum Laufzeitende. Maßgeblich ist die im Angebot vereinbarte Laufzeit.

(8) Die Kündigung bedarf der Textform (z. B. E-Mail). Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

Nichtabruf und letzte Abrechnungsperiode
(9) Auch wenn der Auftraggeber im letzten Abrechnungszeitraum keine Leistungen abruft, bleibt der Vergütungsanspruch in voller Höhe bestehen, sofern die Agentur die Leistung ordnungsgemäß angeboten und entsprechende Ressourcen bereitgehalten hat.

(10) Bei einer außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber ohne Verschulden der Agentur ist die Agentur berechtigt, die bis dahin erbrachten sowie bereits verbindlich eingeplanten Leistungen in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus kann die Agentur Ersatz für blockierte Kapazitäten und durch die Kündigung verursachte Aufwendungen verlangen, soweit diese nicht anderweitig verwendet werden können.

§ 2.4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Inhalte, Zugänge, Ansprechpartner sowie etwaige Freigaben vollständig, rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereitzustellen.

(2) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unvollständig nach, ist die Agentur berechtigt, davon betroffene Leistungen gleichwohl als erbracht zu berechnen. Leistungen gelten insbesondere dann als erbracht, wenn die Agentur sie ordnungsgemäß angeboten hat, deren Durchführung jedoch an fehlender Mitwirkung des Auftraggebers scheitert.

(3) Die Agentur wird den Auftraggeber auf notwendige Mitwirkung hinweisen; ein solcher Hinweis kann in Textform (z. B. per E-Mail oder über ein Projekt-Tool) erfolgen. Die Agentur dokumentiert den Stand der Leistungserbringung.

(4) Verzögerungen, die durch fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, verlängern vereinbarte Fristen mindestens um den Zeitraum des Verzugs sowie um eine angemessene Anlaufzeit zur Wiederaufnahme der Arbeiten.

§ 2.5 Änderungswünsche / Change Requests
(1) Änderungswünsche des Auftraggebers nach Projektstart, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen („Change Requests“), bedürfen der Zustimmung der Agentur. Die Zustimmung kann in Textform (z. B. per E-Mail oder Projekt-Tool) erfolgen.

(2) Die Agentur ist berechtigt, aus Change Requests entstehenden Mehraufwand gemäß den jeweils gültigen Stundensätzen gesondert zu berechnen. Die Agentur wird den voraussichtlichen Mehraufwand vor Umsetzung mitteilen.

(3) Change Requests führen zu einer Anpassung von Zeitplänen, Budgets und Abnahmeterminen. Ursprünglich vereinbarte Fristen und Termine verlieren insoweit ihre Gültigkeit.

(4) Bereits entstandene Aufwendungen im Zusammenhang mit Change Requests sind auch dann zu vergüten, wenn der Auftraggeber den Change Request nachträglich zurücknimmt oder nicht zur Umsetzung freigibt.

§ 2.6 Drittanbieterleistungen, Lizenzen und Hosting
(1) Hosting-Leistungen, Softwarelizenzen und vergleichbare Drittanbieterleistungen (z. B. CMS, Plugins, Templates, API-Zugänge, SSL-Zertifikate, Domains) sind mit Rechnungsstellung sofort fällig und im Voraus zu bezahlen.

(2) Die Agentur ist berechtigt, diese Leistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers bei Drittanbietern zu buchen. Eigentum und Nutzungsrechte an den jeweiligen Leistungen gehen erst nach vollständiger Zahlung auf den Auftraggeber über.

(3) Für von Dritten erbrachte Leistungen haftet die Agentur ausschließlich im Rahmen einer ordnungsgemäßen Auswahl und Koordination. Eine Haftung für die Verfügbarkeit, Sicherheit oder Aktualität von Drittanbieterleistungen besteht nicht.

(4) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass Drittanbieter ihre Preise regelmäßig anpassen können. Kostensteigerungen, die die Agentur betreffen, dürfen von dieser an den Auftraggeber weitergegeben werden. Die Anpassung tritt mit Wirksamwerden der Kostensteigerung beim Drittanbieter in Kraft. Die Agentur informiert den Auftraggeber rechtzeitig über entsprechende Änderungen.

§ 2.7 Leistungsnachweise und Abrechnung nach Aufwand

(1) Für nach Aufwand abgerechnete Leistungen erstellt die Agentur monatliche Leistungs- und Stundenaufstellungen, die dem Auftraggeber in Textform (z. B. per E-Mail oder Projekt-Tool) übermittelt werden.

(2) Erfolgt innerhalb von 7 Werktagen nach Zugang der Aufstellung kein schriftlicher Widerspruch, gelten die Nachweise als genehmigt und bilden die verbindliche Grundlage der Abrechnung.

(3) Zusätzliche Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs – insbesondere Beratungen, Koordinationsaufgaben, Meetings, Dokumentationen oder zusätzliche Auswertungen – werden nach tatsächlichem Aufwand gemäß den jeweils gültigen Stundensätzen der Agentur abgerechnet.

(4) Gerät der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist die Agentur berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen. Der Vergütungsanspruch bleibt hiervon unberührt.

§ 2.8 Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrechte

(1) Sämtliche von der Agentur erstellten Arbeitsergebnisse – insbesondere Konzepte, Strategien, Designs, Texte, Software, Programmierungen, Module, Datenbanken und Dokumentationen – verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen im Eigentum der Agentur.

(2) Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen gehen erst mit vollständiger Zahlung sämtlicher Forderungen auf den Auftraggeber über. Vor vollständiger Zahlung ist der Auftraggeber lediglich berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu Prüf- und Testzwecken zu verwenden; eine produktive Nutzung ist ausgeschlossen.

(3) Nutzt der Auftraggeber Arbeitsergebnisse vor vollständiger Bezahlung unberechtigt, verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des doppelten vereinbarten Honorars für die betroffene Leistung. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt; die Vertragsstrafe wird auf einen solchen Schaden angerechnet.

§ 2.9 Preisanpassung
(1) Die Agentur ist berechtigt, die in diesen AGB geregelten Bedingungen sowie die für wiederkehrende Leistungen vereinbarten Vergütungen mit Wirkung für die Zukunft anzupassen. Änderungen werden dem Auftraggeber mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen außerordentlich zu kündigen. Erfolgt kein fristgerechter Widerspruch, gelten die Änderungen als angenommen.

§ 3 Mediabudget und Abrechnung von Werbekosten

  1. (1) Das Werbebudget für Kampagnen wird über das Werbekonto des Auftraggebers gebucht, abgerechnet und verwaltet. Die Agentur übernimmt Planung, Erstellung und Optimierung der Kampagnen, nicht jedoch die Abrechnung der Schaltkosten.

  2. (2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass jederzeit ausreichende Mittel im Werbekonto verfügbar sind. Die Agentur haftet nicht für Ausfälle, Verzögerungen oder Minderergebnisse, die durch unzureichend gedeckte Budgets entstehen.

  3. (3) Übersteigen die tatsächlichen Schaltkosten das geplante Budget, ist die Agentur berechtigt, Kampagnen anzupassen oder vorübergehend zu pausieren. Budgetanpassungen werden dem Auftraggeber in Textform mitgeteilt.

  4. (4) Kostensteigerungen, Abrechnungsabweichungen oder systembedingte Fehler der Plattformbetreiber liegen im Risikobereich des Auftraggebers. Die Agentur haftet hierfür nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln.

§ 4 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Für projektbasierte Leistungen (§ 2.2) sowie Retainer-Leistungen (§ 2.3) gelten ausschließlich die dort getroffenen Regelungen zu Laufzeit, Kündigung, Abbruch und Verlängerung. Abweichende Bestimmungen in diesen AGB treten dahinter zurück.


(2) Bei Leistungsänderungen oder Upgrades eines bestehenden Retainer-Vertrages beginnt die jeweils vereinbarte Mindestlaufzeit gemäß § 2.3 erneut.


(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.


(4) Nach Vertragsbeendigung erfüllt der Auftraggeber fortbestehende Verpflichtungen gegenüber Dritten. Die Agentur ist berechtigt, im Rahmen der Eigenwerbung auf während der Vertragslaufzeit erbrachte Leistungen hinzuweisen und Arbeitsergebnisse zu Referenzzwecken zu nutzen.

§ 5 Urheberrecht und Nutzungsrechte

(1) Sämtliche von der Agentur erstellten Werke und Arbeitsergebnisse – insbesondere Konzepte, Strategien, Designs, Texte, Software, Programmierungen, Module, Datenbanken und Dokumentationen – sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht verbleibt bei der Agentur bzw. den jeweiligen Urhebern.

(2) Nutzungsrechte werden dem Auftraggeber ausschließlich im vertraglich vereinbarten Umfang eingeräumt. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die Nutzungsrechte einfach, nicht übertragbar, nicht unterlizenzierbar und zeitlich unbeschränkt. Weitergehende oder wiederholte Nutzungen – insbesondere Mehrfachverwendungen, Erweiterungen auf zusätzliche Medien, Plattformen oder Regionen – bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.

(3) Eine Weitergabe oder Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur in Textform zulässig.

(4) Nutzungsrechte an abgelehnten, nicht umgesetzten oder nicht realisierten Entwürfen verbleiben vollständig bei der Agentur.

(5) Die Agentur ist berechtigt, erbrachte Leistungen und Arbeitsergebnisse in angemessenem Umfang zu Referenz- und Eigenwerbungszwecken zu verwenden – auch dann, wenn exklusive Nutzungsrechte eingeräumt wurden.

(6) Urhebervermerke, Agenturlogos oder sonstige Hinweise auf die Urheberschaft dürfen ohne vorherige Zustimmung der Agentur nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

(7) Ergänzend gilt § 2.8 (Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrechte).

§ 6 Eigentum, Rückgabepflicht

(1) Die Agentur ist zur Herausgabe von offenen Daten, Rohdateien, Layouts oder Projektdateien nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart und gesondert vergütet wird. Die Herausgabe erfolgt ausschließlich in einem gängigen, branchenüblichen Dateiformat.

(2) Sofern Dateien oder Datenträger herausgegeben werden, dürfen diese ohne vorherige Zustimmung der Agentur nicht verändert oder bearbeitet werden, soweit dadurch Urheber- oder Schutzrechte der Agentur berührt sind.

(3) Gefahr und Kosten der Übermittlung oder des Transports von Datenträgern und Dateien trägt der Auftraggeber.

(4) Die Agentur haftet nicht für Mängel an Datenträgern, Importfehler, Datenverluste oder Kompatibilitätsprobleme bei der Übertragung oder Integration in Systeme des Auftraggebers oder Dritter, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(5) Eine Pflicht zur Aufbewahrung von Produktions- oder Projektdaten über den vertraglich vereinbarten Zweck hinaus besteht nicht. Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, bewahrt die Agentur entsprechende Daten maximal zwei Jahre auf.

§ 7 Liefertermine

(1) Liefertermine oder Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform von der Agentur bestätigt wurden.

(2) Bei höherer Gewalt oder sonstigen, von der Agentur nicht zu vertretenden Umständen (z. B. Streik, Ausfall von Kommunikationsnetzen, Leistungsausfälle von Drittanbietern, Krankheit wesentlicher Mitarbeiter) verlängern sich vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung sowie eine angemessene Wiederanlaufzeit. In diesen Fällen ist die Agentur auch berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass hierdurch Schadensersatzansprüche des Auftraggebers entstehen.

(3) Überschreitet die Agentur vereinbarte Lieferfristen, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Werktagen zu setzen, es sei denn, es handelt sich um einen ausdrücklich als Fixtermin bezeichneten Liefertermin.

(4) Die Agentur ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind. Die Nutzung von Teillieferungen durch den Auftraggeber gilt als Teilabnahme im Sinne von § 2.2.

(5) Verzögerungen, die durch fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, verlängern vereinbarte Fristen mindestens um den Zeitraum des Verzugs sowie eine angemessene Wiederanlaufzeit.

§ 8 Haftung/Inhalte

(1) Die Agentur haftet nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Die Haftung ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und überschreitet in keinem Fall die Gesamtvergütung des jeweiligen Auftrags. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(2) Nach Abnahme trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die inhaltliche und rechtliche Richtigkeit von Texten, Bildern, Daten, Inhalten und sonstigen Arbeitsergebnissen. Eine Haftung der Agentur für deren rechtliche Zulässigkeit, insbesondere im Hinblick auf Marken-, Urheber- oder Wettbewerbsrecht, ist ausgeschlossen.

(3) Der Auftraggeber sichert zu, dass von ihm bereitgestellte Vorlagen, Materialien oder Inhalte frei von Rechten Dritter sind. Er stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Pflicht entstehen. Die Agentur ist berechtigt, vom Auftraggeber geeignete Nachweise über die Rechtmäßigkeit der Nutzung zu verlangen.

(4) Mängelrügen sind innerhalb von 7 Werktagen nach Zugang des Arbeitsergebnisses schriftlich geltend zu machen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine begründete Beanstandung, gilt das Arbeitsergebnis als mangelfrei abgenommen. Maßgeblich ist der Zugang der Rüge bei der Agentur.

(5) Bei Fremdleistungen, die die Agentur im Auftrag des Auftraggebers bei Dritten einkauft, haftet die Agentur nur für die ordnungsgemäße Auswahl und Koordination. Für die Leistungserbringung gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen des jeweiligen Drittanbieters.

(6) Die Freigabe zur Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen obliegt dem Auftraggeber. Erteilt er diese Freigabe an die Agentur, stellt er diese insoweit von der Verantwortung frei.

(7) Farbabweichungen bei Drucksachen, Abweichungen in der Darstellung auf Monitoren sowie technisch bedingte Unterschiede bei Reproduktionen gelten nicht als Mangel. Gleiches gilt für Fehler, die auf unvollständige, unklare oder fehlerhafte Angaben des Auftraggebers zurückzuführen sind.

(8) Bei Datenmigrationen übernimmt die Agentur keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder technische Integrität der übernommenen Daten, soweit Fehler nicht von ihr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Der Auftraggeber bleibt für die Erstellung geeigneter Sicherungskopien verantwortlich.

(9) Für Software, Plugins oder Dienste Dritter übernimmt die Agentur keine Gewährleistung für Funktionsfähigkeit, Kompatibilität oder Schäden, die durch deren Einsatz entstehen. Es gelten insoweit ausschließlich die Vertragsbedingungen der jeweiligen Drittanbieter.

§ 9 Konkurrenzausschluss

(1) Die Agentur unterliegt keinem Wettbewerbsverbot. Sie ist berechtigt, auch für andere Auftraggeber derselben oder ähnlicher Branchen tätig zu werden, sofern nicht ausdrücklich und gesondert eine schriftliche Exklusivitätsvereinbarung getroffen wird.

(2) Die Vertraulichkeit der Informationen und Unterlagen des Auftraggebers richtet sich ausschließlich nach § 11 dieser AGB; hiervon unberührt bleibt das Recht der Agentur nach Abs. (1).

§ 10 Datenschutz

(1) Die Agentur verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Einklang mit den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

(2) Soweit die Agentur im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO. Ohne einen solchen AVV erfolgt keine Verarbeitung.

(3) Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Daten sowie deren Verarbeitung verantwortlich. Er stellt sicher, dass die Übermittlung an die Agentur im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben erfolgt und bleibt verantwortlich für die Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen.

(4) Die Agentur trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik, um personenbezogene Daten vor Verlust, Missbrauch oder unbefugtem Zugriff zu schützen. Eine Haftung für Datenverluste, die auf Systemen oder Infrastrukturen des Auftraggebers beruhen, ist ausgeschlossen.

(5) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses löscht die Agentur personenbezogene Daten des Auftraggebers, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen oder eine weitere Verarbeitung zur Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Eine Löschung erfolgt spätestens nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.

(6) Soweit die Agentur Anfragen von betroffenen Personen im Zusammenhang mit den durch den Auftraggeber verantworteten Daten erhält, wird sie diese unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. Die Agentur wird ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber keine eigenständigen Auskünfte an betroffene Personen erteilen. Die Bearbeitung solcher Anfragen obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.

(7) Sofern personenbezogene Daten im Rahmen der Leistungserbringung in ein Drittland außerhalb der EU/des EWR übermittelt werden, stellt die Agentur sicher, dass dies nur auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben der DSGVO (z. B. EU-Standardvertragsklauseln oder gleichwertige Rechtsinstrumente) erfolgt.

§ 11 Geheimhaltungs- und Aufbewahrungspflichten

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche ihm im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglich gemachten, nicht offenkundigen Informationen, Unterlagen, Geschäftsgeheimnisse, Kalkulationen, Vertragsinhalte sowie sonstige vertrauliche Daten der Agentur streng vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung gilt über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren, sofern nicht längere gesetzliche Aufbewahrungs- oder Geheimhaltungspflichten bestehen.

(2) Die Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur in Textform.

(3) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen diese Verpflichtung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von drei durchschnittlichen Monatsvergütungen, berechnet aus dem auf die letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses entfallenden Durchschnitt der vereinbarten Vergütung, mindestens jedoch 5.000 EUR. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Auftraggeber, der Nachweis eines höheren Schadens der Agentur vorbehalten.

(4) Die Agentur ist nicht verpflichtet, Daten, Dateien oder Unterlagen des Auftraggebers über gesetzlich vorgeschriebene Fristen hinaus aufzubewahren oder nach Vertragsende herauszugeben, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart. Eine Herausgabepflicht für Arbeitsunterlagen oder Rohdaten besteht nur bei entsprechender gesonderter Vereinbarung.

§ 12 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Ergänzend zu § 2.4 verpflichtet sich der Auftraggeber, alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Inhalte, Materialien, Freigaben und Zugänge vollständig, richtig und rechtzeitig bereitzustellen.

(2) Verzögerungen, die auf einer verspäteten, unvollständigen oder fehlerhaften Mitwirkung des Auftraggebers beruhen, gehen zu dessen Lasten. Die Agentur ist berechtigt, dadurch entstehenden Mehraufwand nach den jeweils gültigen Stundensätzen abzurechnen; vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich entsprechend.

(3) Die Agentur ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber bereitgestellte Daten, Inhalte oder Materialien auf inhaltliche Richtigkeit, rechtliche Zulässigkeit oder Vollständigkeit zu prüfen. Die Verantwortung hierfür liegt ausschließlich beim Auftraggeber.

(4) Vom Auftraggeber vereinbarte Termine, Sitzungen oder Workshops, die weniger als 24 Stunden vor Beginn abgesagt oder ohne rechtzeitige Absage nicht wahrgenommen werden, gelten als durchgeführt und werden in voller Höhe berechnet.

§ 13 Abwerbeverbot

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrags und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dessen Beendigung keine Mitarbeiter oder freien Mitarbeiter der Agentur abzuwerben oder unmittelbar oder mittelbar zu beschäftigen.

(2) Für jeden schuldhaften Verstoß verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 EUR. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Agentur. Dies gilt nur, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie Nebenabreden bedürfen der Textform (z. B. E-Mail), soweit nicht gesetzlich zwingend Schriftform vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

(4) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn die Agentur ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.

(5) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.