Allgemeine Geschäftsbedingungen der viminds Digitalmarketing GmbH

Stand vom 10.03.2025

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der viminds GmbH, nachfolgend genannt „Agentur“ und seinem Auftraggeber abgeschlossenen Aufträge. Sie sind Bestandteil aller Verträge mit der Agentur, sofern nicht in speziellen Bedingungen abweichende Regelungen getroffen werden, die sodann Vorrang genießen.

(2) Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Aufträge , Verträge oder Dispositionen sind verbindlich erteilt, wenn sie vom Kunden mündlich erteilt und von der Agentur schriftlich gegenbestätigt (Brief, Fax oder Email) sind bzw. vom Kunden schriftlich erteilt wurden (Brief, Fax oder Email). Mit seiner Auftragsbestätigung erkennt der Kunde diese Allgemeinen Vertragsbedingungen ausnahmslos an. Druckfehler und Irrtümer sind vorbehalten. Einer Einbeziehung von AGBs des Auftraggebers in Aufträge wird vorsorglich widersprochen.

(3) Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte der Parteien.

(4) Die Vertragsbedingungen sollen für Auftraggeber/Verwerter und Agentur die Grundlage für eine förderliche Zusammenarbeit bilden, die im kreativen, künstlerischen Bereich weit mehr als auf sonstigen geschäftlichen Gebieten Voraussetzung für zufriedenstellende Arbeitsergebnisse ist. Aus diesem Grund sind Definitionen und Erläuterungen bei jenen berufsspezifischen Zusammenhängen eingefügt, die über den Rahmen allgemeiner kaufmännischer Gepflogenheiten hinausgehen.

§ 2 Angebote, Vergütung und Zahlungsbedingungen

§ 2.1 Allgemeines zur Vergütung

(1) Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt.

§ 2.2 Projektbasierte Leistungen

(1) Projektbasierte Leistungen umfassen einmalige, klar abgegrenzte Leistungen wie z. B. die Erstellung von Websites, CRM-Setups, Kampagnenkonzeptionen oder strategischen Grundlagen.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung projektbezogener Leistungen wie folgt:

  • 30 % bei Auftragserteilung,

  • 40 % nach einem vereinbarten Meilenstein (z. B. Designfreigabe oder CRM-Einrichtung),

  • 30 % nach Abschluss und Abnahme des Gesamtprojekts.

(3) Werden Leistungen in Teilschritten abgenommen, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Teillieferung fällig.
(4) Erstreckt sich ein Projekt über einen längeren Zeitraum, ist die Agentur berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand zu verlangen.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, die Abnahme innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Abnahmeersuchens zu erklären. Erfolgt keine Erklärung oder erfolgt keine schriftlich begründete Verweigerung, gilt die Abnahme als erteilt.
(6) Im Falle eines vom Kunden veranlassten Projektabbruchs oder einer längerfristigen Unterbrechung, die nicht durch die Agentur zu vertreten ist, ist die Agentur berechtigt, alle bis dahin erbrachten Leistungen sowie den durch die Stilllegung verursachten Aufwand abzurechnen. Der Kunde stellt die Agentur zudem von ggf. gegenüber Dritten eingegangenen Verpflichtungen frei.

§ 2.3 Wiederkehrende Leistungen (Retainer / Stundenkontingente)

(1) Retainer-Leistungen sind regelmäßig wiederkehrende Leistungen wie z. B. Beratung, Umsetzung, Performance-Kampagnen, technische Betreuung oder strategische Begleitung, die auf Basis monatlicher Stundenkontingente erfolgen.
(2) Der Auftraggeber erhält monatlich ein vereinbartes Stundenkontingent, das im definierten Leistungszeitraum abzurufen ist. Die Agentur stellt entsprechende Ressourcen zur Verfügung.
(3) Nicht abgerufene Stunden verfallen nicht automatisch, werden jedoch ohne separate Vereinbarung regulär abgerechnet. Eine Übertragung in den Folgemonat ist nur nach schriftlicher Zustimmung beider Parteien möglich.
(4) Retainer-Leistungen werden zum Monatsersten im Voraus oder gemäß individueller Vereinbarung abgerechnet.

Laufzeit und Kündigung

(5) Die Mindestlaufzeit beträgt – sofern nicht anders vereinbart – wahlweise 3, 6 oder 12 Monate.
(6) Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um die ursprünglich vereinbarte Laufzeit.
(7) Die Kündigungsfrist für Retainer mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten beträgt 3 Monate zum Laufzeitende. Kürzere Laufzeiten (z. B. 3 oder 6 Monate) können mit einer Kündigungsfrist von 4 bzw. 8 Wochen vereinbart werden. Maßgeblich ist die individuelle Vereinbarung im Angebot oder Vertrag.

(8) Die Kündigung bedarf der Textform (z. B. E-Mail). Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

Nichtabruf und letzte Abrechnungsperiode
(9) Erfolgt im letzten Abrechnungszeitraum (z.B. im letzten Abrechnungsmonat oder Abrechnungsquartal) keine Leistungserbringung, bleibt der Anspruch auf Vergütung in voller Höhe bestehen, sofern die Agentur die Leistung ordnungsgemäß angeboten und entsprechende Ressourcen bereitgehalten hat.
(10) Bei einer außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber ohne Verschulden der Agentur ist diese berechtigt, die bis dahin eingeplanten Leistungen anteilig in Rechnung zu stellen.

§ 2.4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Inhalte, Zugänge, Ansprechpartner sowie etwaige Freigaben vollständig und rechtzeitig bereitzustellen.
(2) Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht oder nur unvollständig nach, ist die Agentur berechtigt, davon betroffene Leistungen gleichwohl als erbracht zu berechnen.
(3) Die Agentur wird den Auftraggeber auf notwendige Mitwirkung hinweisen und die Leistungserbringung dokumentieren.
(4) Verzögerungen, die durch fehlende Mitwirkung entstehen, verlängern vereinbarte Fristen angemessen.

§ 2.5 Änderungswünsche / Change Requests

(1) Änderungswünsche nach Projektstart, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen (sog. Change Requests), bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Agentur.
(2) Die Agentur ist berechtigt, daraus entstehenden Mehraufwand gemäß gültiger Stundensätze gesondert zu berechnen.
(3) Change Requests können Auswirkungen auf Zeitpläne, Budgets und Abnahmetermine haben. In diesem Fall werden bestehende Vereinbarungen entsprechend angepasst.

§ 2.6 Drittanbieterleistungen, Lizenzen und Hosting

(1) Hosting-Leistungen und Softwarelizenzen (z. B. CMS, Plugins, Templates, API-Zugänge, SSL-Zertifikate) sind im Voraus zu bezahlen.
(2) Die Agentur behält sich vor, diese Leistungen im Namen des Auftraggebers bei Drittanbietern zu buchen. Eigentum und Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung an den Kunden über.
(3) Für Leistungen, die durch Dritte erbracht werden, haftet die Agentur nur im Rahmen der ordnungsgemäßen Auswahl und Koordination.

§ 2.7 Leistungsnachweise und Abrechnung nach Aufwand

(1) Für nach Aufwand abgerechnete Leistungen führt die Agentur Stundenaufstellungen, die dem Auftraggeber jeweils zum Monatsende übermittelt werden.
(2) Erfolgt bis zum 10. des Folgemonats kein schriftlicher Widerspruch, gelten die Nachweise als genehmigt.
(3) Zusätzliche Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs – z. B. Beratung, Koordination, Meetings oder zusätzliche Auswertungen – werden nach tatsächlichem Aufwand gemäß aktuell gültigem Stundensatz berechnet.

§ 2.8 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle von der Agentur erstellten Leistungen – insbesondere Konzepte, Layouts, Quellcodes, Inhalte, Strategien, Templates oder Konfigurationen – bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller offenen Forderungen Eigentum der Agentur.
(2) Die Nutzung oder Veröffentlichung durch den Auftraggeber vor vollständiger Zahlung ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet.

§ 3 Mediabudget und Abrechnung von Werbekosten

  1. (1)  Das Werbebudget wird direkt über den Auftraggeber abgerechnet. Sämtliche anfallenden Kosten für Anzeigen werden separat über das Werbekonto des Auftraggebers gebucht und verwaltet.
  2. (2)  Die Agentur übernimmt im Rahmen des Auftrags die Erstellung, Planung und Optimierung der Werbemaßnahmen, jedoch nicht die Abrechnung der Schaltkosten.
  3. (3)  Der Auftraggeber stellt sicher, dass ausreichende Mittel auf seinem Werbekonto verfügbar sind, um die geplanten Kampagnen durchführen zu können.

§ 4 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1)  Die mit der Agentur vereinbarten Dienstverträge werden grundsätzlich auf unbestimmte Zeit geschlossen und haben eine vereinbarte Mindestvertragslaufzeit sowie eine Kündigungsfrist

(2) Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, beträgt die reguläre Mindestvertragslaufzeit 12 Monate. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Laufzeitende. Für wiederkehrende Leistungen im Rahmen von Stundenpaketen (Retainer) gelten ergänzend die Regelungen in § 2.3.

(3) Wird der Vertrag nicht fristgemäß gekündigt, verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um 12 Monate, oder – sofern eine längere Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden ist – um den Zeitraum dieser verlängerten Mindestvertragslaufzeit. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 

(4) Sofern während der Vertragslaufzeit eine einvernehmliche Änderung der ursprünglichen Vertragskonditionen (z.B. in Form eines Upgrades) vorgenommen wird, beginnt die in diesem Änderungsvertrag vereinbarte Mindestvertragslaufzeit ab dem Zeitpunkt der Änderung einheitlich für den ursprünglichen und den geänderten Vertragsinhalt. Sollte in dem Änderungsvertrag keine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein, so gilt die ursprünglich vereinbarte Mindestvertragslaufzeit, welche zum Zeitpunkt der Änderung wieder von neuem beginnt, und zwar einheitlich für die Änderungen wie auch den ursprünglichen Vertragsinhalt. Die Verlängerungswirkung im Falle der nicht fristgerechten Kündigung entspricht der obigen Regelungen (Nr. 6.3).

(5) Als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine außerordentliche Kündigung wird neben den in § 626 BGB genannten Voraussetzungen vereinbart, dass zusammen mit der Kündigungserklärung eine ausführliche schriftliche Begründung zu erfolgen hat. Die fristlose Kündigung ist unwirksam, sofern überhaupt keine oder eine Begründung angegeben wird, welche keinen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB darstellt. Das spätere Nachschieben von anderen Kündigungsgründen wird dabei ausgeschlossen. Sofern die außerordentliche bzw. fristlose Kündigung mit einer oder mehrerer Pflichtverletzungen der anderen Partei begründet werden soll, wird als weitere Wirksamkeitsvoraussetzung der vorherige fruchtlose Ablauf einer angemessenen Frist vorausgesetzt.

(6) Stornierungen durch den Kunden, welche nicht auf einem Verschulden der Agentur beruhen, sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Agentur möglich. Erkennt die Agentur die Stornierung an, oder wird die Stornierung durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung als rechtmäßig beurteilt, so steht der Agentur das Recht zu, neben den erbrachten Leistungen und entstandenen Kosten eine Stornogebühr in Höhe von 70 Prozent des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojekts in Rechnung zu stellen.

(7) Die Agentur kann diesen Vertrag außerdem mit 4 Wochen Kündigungsfrist aus wichtigem Grund kündigen, wenn festgestellt wird, dass der Kunde in einer Weise handelt oder gehandelt hat, die negativ auf die Agentur, potenziellen Kunden oder bestehenden Kunden der Agentur zurückfallen könnte. 

(8) Im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses werden alle begonnenen Arbeiten weitergeführt. Der Auftraggeber erklärt sich bereit, nach Beendigung des Vertrages alle Verpflichtungen zu erfüllen, die die Agentur gegenüber Dritten gemäß diesem Vertrag für den Auftraggeber eingegangen ist. Der Auftraggeber gestattet die Verwendung der Leistungen im Rahmen der Eigenwerbung der Agentur auch über das Vertragsende hinaus.

§ 5 Urheberrecht und Nutzungsrechte

Die Arbeiten/Werke der Agentur (Designs, Webdesigns, Webseiten, Texte, Ideen, Konzepte, Strategien, Logos, Layouts, Reinzeichnungen, Zeichnungen, Tabellen, Karten sowie Fotos – nachfolgend Werke genannt) sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urhebergesetz geschützt, dessen Regelung auch dann als vereinbart gilt, wenn die nach Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

(1)  Die von der Agentur erarbeiteten Werke dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.

(2) Bei Verstoß gegen § 1 (1) hat der Auftraggeber der Agentur eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen.

(3) Das Urheberrecht eines Werks bleibt bei dem, der es geschaffen hat. Übertragen werden können nur die Nutzungsrechte. Die Agentur überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird das einfache, nicht-ausschließliche Nutzungsrecht übertragen. Die Agentur bleibt in jedem Fall, auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.

(4) Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Agentur und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

(5) Wiederholungsnutzung (z.B. Nachauflagen) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind zu vergüten. Sie bedürfen der Einwilligung der Agentur.

(6) Die Agentur wird den Kunden betreffende Produktionsdaten max. 2 Jahre speichern. Nutzungsrechte für vom Kunden abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe verbleiben bei der Agentur.

(7) Ein etwaiger Urheberrechts-Hinweis und Link zur Agentur auf den Webseiten des Kunden darf nicht ohne schriftliche Zustimmung vom Urheber entfernt werden.

§ 6 Eigentum, Rückgabepflicht

(1) Die Agentur ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass die Agentur ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

(2) Hat die Agentur dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung von der Agentur verändert werden.

(3) Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.

(4) Die Agentur haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung der Agentur ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.

§ 7 Liefertermine

(1) Liefertermine bedürfen zur Verbindlichkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung. Sie sind schriftlich anzugeben, wenn der ganze Auftrag schriftlich erfolgt.

(2) Lieferschwierigkeiten unserer Lieferanten, Höhere Gewalt, Streiks, Aussperrung, unverschuldetes Unvermögen, insbesondere unverschuldeter Maschinenstillstand, Strom- und Wasserausfall verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung oder berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Vertragspartner daraus Schadensersatzansprüche zustehen, wenn uns an der Verzögerung kein Verschulden trifft.

(3) Sofern nicht ein Fixgeschäft vorliegt, oder es unzumutbar ist, muss der Vertragspartner bei Überschreitung der angegebenen Lieferfrist eine angemessene Nachfrist einräumen; sofern es nicht aus der Natur des Auftrages ausgeschlossen oder dem Vertragspartner unzumutbar ist, sind wir zu Teillieferungen berechtigt.

(4) Entsprechendes gilt für den Zeitraum, in dem die Agentur auf die Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Kunden wartet, die für die Lieferung oder Leistung erforderlich sind. Die Agentur wird den Kunden über absehbare Verzögerungen stets informieren und bemüht sein, die Lieferung oder Leistung termingerecht zu erbringen.

§ 8 Haftung/Inhalte

(1) Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie selbst oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Das gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung resultieren. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung der Agentur nicht ausgeschlossen. Sollten Gründe für eine Haftung seitens der Agentur gültig werden, so beschränkt sich deren Höhe auf die im Vertrag niedergelegten Leistungen.  Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet die Agentur in demselben Umfang.

(2) Mit der Abnahme des Auftrages übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

(3) Die Agentur haftet nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Designarbeiten.

(4) Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Agentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber die Agentur im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

(5) Die von der Agentur gesetzten Links auf der eigenen Webseite oder auf derer von Auftraggebern haben inhaltlich nichts mit der Meinung der Agentur zu tun. Für deren Inhalte lehnt die Agentur jegliche Haftung ab.

(6) Rügen und Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich bei der Agentur geltend zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

(7) Soweit die Agentur auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet sie nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.

(8) Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an die Agentur, stellt er sie von der Haftung frei.

(9) Die Agentur übernimmt für die erstellten Texte, Gestaltungen und Maßnahmen keine Rechtsprüfung. Diese Prüfungen übernimmt der Auftraggeber über seine eigenen Rechtsberater.

(10) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten branchenübliche Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagendruck.

(11) Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Besteller auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und der Agentur druckreif zurückzugeben. Die Agentur haftet nicht für vom Besteller übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

(12) Die von der Agentur erbrachten Leistungen basieren in der Regel auf den Vorgaben und Briefings des Auftraggebers. Für Fehler, Missverständnisse und Veränderungen, die auf falsche oder unvollständige Angaben des Auftraggebers zurückzuführen sind, ist dieser allein verantwortlich.

(13) Der Kunde gibt seine Freigabe entweder durch Gegenzeichnen der durch die Agentur übergebenen Unterlagen oder durch schriftliche Stellungnahme (auch E-Mail) bekannt. Aufwand, der durch ein nachträgliches Zurückgehen hinter einen freigegebenen Projektschritt entsteht, ist vom Kunden separat zu entgelten.

(14) Ist eine Daten-Migration aus bestehenden Softwaresystemen bestandteil des Angebots bzw. eines Auftrags, übernimmt die Agentur keine Haftung für die Vollständigkeit der Daten bzw. daraus resultierende Schäden. Auch kann die Agentur nicht Haftbar gemacht werden, wenn aus technischen Gründen keine fehlerfreie oder vollständige Daten-Migration durchgeführt werden kann.

(15) Kommen bei einem Auftrag Software, Plugins, Templates oder ähnliches von Drittanbieter zum Einsatz, übernimmt die Agentur keine Garantie für deren einwandfreie Funktionsweise bzw. Kompatibilität zueinander. Auch kann die Agentur nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die durch den Einsatz solcher Leistungen und Produkte Dritter entstehen.

§ 9 Konkurrenzausschluss

(1) Die Agentur akzeptiert prinzipiell keine Regelungen zum Konkurrenzausschluss und ist ausdrücklich berechtigt, für gleiche und ähnliche Produkte und Hersteller tätig zu werden.

(2) Die vertrauliche Behandlung der vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen wird von uns im Rahmen der branchenüblichen Weise sichergestellt.

§ 10 Datenschutz

(1) Für alle Aufträge gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Die vertrauliche Behandlung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen wird von der Agentur im Rahmen der für Werbeagenturen üblichen Arbeitsweise sichergestellt.

§ 11 Geheimhaltungs- und Aufbewahrungspflichten

(1) Der Kunde hat alle ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen Geschäftsvorgänge der Agentur insbesondere Informationen über die verwendeten Techniken, Anwendungen, Prozesse zur Leistungserbringung sowie die allgemeine Vorgehensweise oder die Korrespondenz mit der Agentur streng vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt auch über das Vertragsverhältnis hinaus. Bei all diesen im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen, nicht offenkundigen Informationen und Daten handelt es sich um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (im Sinne des § 17 UWG), deren Weitergabe an Dritte nicht erlaubt ist. Ein Verstoß kann Schadensersatzansprüche von der Agentur gegenüber dem Kunden begründen. Dies gilt ebenfalls über das Vertragsende hinaus. Als Schadensersatz-Pauschale wird ein Betrag in Höhe von 3 Monatsbeiträgen des Kunden vereinbart. Es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass der Agentur ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Die Agentur ist berechtigt, einen höheren Schaden nachzuweisen und sodann gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

(2) Sämtliche Informationen einschließlich des Briefings oder sonstiger Anweisungen sind ausschließlich für die Agentur bestimmt. Dieser ist es ausdrücklich untersagt, die genannten Informationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden, die zuvor schriftlich eingeholt werden muss, an Dritte weiterzugeben.

(3) Die Agentur ist, sofern keine entgeltliche Archivierungsvereinbarung mit dem Kunden getroffen ist, nicht verpflichtet, die von ihr im Rahmen des Vertragsverhältnisses erstellten und gespeicherten Daten nach dessen Beendigung aufzubewahren und herauszugeben.

§ 12 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Inhalte, Zugänge, Ansprechpartner sowie etwaige Freigaben vollständig und rechtzeitig bereitzustellen.

(2) Verzögerungen oder Einschränkungen in der Leistungserbringung, die auf fehlende, fehlerhafte oder verspätete Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers zurückzuführen sind, fallen nicht in den Verantwortungsbereich der Agentur.

(3) Die Agentur ist in diesen Fällen berechtigt, vereinbarte Leistungen oder bereitgestellte Stunden regulär abzurechnen – auch wenn sie infolge der fehlenden Mitwirkung nicht oder nur eingeschränkt erbracht werden konnten.

(4) Die Agentur wird den Auftraggeber im Rahmen des Projektfortschritts auf notwendige Mitwirkungspflichten aktiv hinweisen.

§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort und, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Standort der Agentur.

(2) Auf die vorliegenden Bestimmungen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ungültig sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen gleichwohl gültig. Die ungültige Bestimmung ist so umzudeuten oder so zu ergänzen oder zu ersetzen, dass der hierbei beabsichtigte wirtschaftliche Zweck so weit wie möglich erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine einer Ergänzung bedürftige Lücke offenbar wird. Die Vertragsparteien werden notwendige Änderungen, Ergänzungen oder Anpassungen des Vertrages im Geiste guter Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen vornehmen.