(1) Alle Leistungen der Agentur sind vergütungspflichtig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Maßgeblich sind die im Angebot oder im Vertrag genannten Preise, Laufzeiten und Konditionen.
(2) Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(3) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt.
§ 2.2 Projektbasierte Leistungen
(1) Soweit zwischen den Parteien projektbasierte Leistungen vereinbart sind, erfolgt die Vergütung auf Grundlage des jeweils vereinbarten Projektpreises. Maßgeblich für Inhalte, Umfang und Meilensteine ist das entsprechende Angebot der Agentur.
(2) Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich in drei Stufen:
– 30 % bei Auftragserteilung,
– 50 % bei Erreichen des wesentlichen Projektmeilensteins (z. B. Abschluss CRM-Setup, Abnahme von Konzepten, erteilte Freigaben; maßgeblich ist die im Angebot definierte Meilensteinliste),
– 20 % bei Projektabschluss.
Abweichende Zahlungspläne können im Einzelfall vereinbart werden.
(3) Werden Leistungen in Teilschritten abgenommen oder schriftlich freigegeben (Textform ausreichend, z. B. per E-Mail oder Projekt-Tool), ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Teilabnahme/Teilfreigabe fällig.
(4) Erstreckt sich ein Projekt über einen längeren Zeitraum von mehr als 30 Kalendertagen, ist die Agentur berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt oder den erbrachten Arbeitsstunden (gemäß Leistungs- bzw. Stundennachweisen) zu verlangen.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, eine Abnahme innerhalb von 7 Werktagen nach Zugang des Abnahmeersuchens zu erklären; das Abnahmeersuchen kann in Textform (z. B. per E-Mail oder über ein Projekt-Tool) erfolgen. Erfolgt innerhalb dieser Frist weder eine Abnahmeerklärung noch eine schriftlich begründete Abnahmeverweigerung, gilt die Abnahme als erteilt. Die Nutzung von Arbeitsergebnissen im Produktiv- bzw. Livebetrieb gilt ebenfalls als Abnahme. Teilabnahmen sind zulässig. Bei Mängeln ist die Abnahme für mangelfreie, abgrenzbare Teile zu erklären; Mängel sind in Textform anzuzeigen.
(6) Im Falle eines vom Kunden veranlassten Projektabbruchs oder einer längerfristigen Unterbrechung von mehr als 30 Kalendertagen, die nicht durch die Agentur zu vertreten ist, bleibt die Agentur berechtigt, die vereinbarte Vergütung in voller Höhe zu verlangen. Die Agentur wird sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der für das Projekt vorgesehenen Kapazitäten erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Der Kunde stellt die Agentur zudem von allen gegenüber Dritten eingegangenen Verpflichtungen frei und erstattet der Agentur die dadurch entstehenden Kosten.
§ 2.3 Wiederkehrende Leistungen (Retainer / Stundenkontingente)
(1) Retainer-Leistungen sind regelmäßig wiederkehrende Leistungen wie z. B. Beratung, Umsetzung, Performance-Kampagnen, technische Betreuung oder strategische Begleitung, die auf Basis monatlicher Pauschalen oder Stundenkontingente erbracht werden.
(2) Der Auftraggeber erhält monatlich das vereinbarte Stundenkontingent, das im definierten Leistungszeitraum abzurufen ist. Die Agentur stellt hierfür die erforderlichen Ressourcen zur Verfügung.
(3) Nicht abgerufene Stunden verfallen nicht automatisch, werden jedoch ohne gesonderte Vereinbarung regulär abgerechnet. Eine Übertragung in Folgemonate ist nur nach schriftlicher Zustimmung beider Parteien möglich. Ein Anspruch auf Nachholung nicht genutzter Stunden besteht nicht.
(4) Retainer-Leistungen werden zum Monatsersten im Voraus oder gemäß individueller Vereinbarung abgerechnet.
(5) Kündigt der Auftraggeber einen Retainer-Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit ohne wichtigen Grund, ist die Agentur berechtigt, die bis zum ordentlichen Vertragsende angefallene Vergütung in voller Höhe abzurechnen. Bereits gezahlte Vergütungen werden nicht erstattet.
Laufzeit und Kündigung
(5) Die Mindestlaufzeit beträgt – sofern nicht anders vereinbart – 3, 6 oder 12 Monate. Welche Laufzeit konkret gilt, ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag.
(6) Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich die Retainer-Vereinbarung automatisch um die ursprünglich vereinbarte Laufzeit.
(7) Die Kündigungsfrist beträgt bei einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten 3 Monate zum Laufzeitende, bei einer Laufzeit von 6 Monaten 8 Wochen zum Laufzeitende und bei einer Laufzeit von 3 Monaten 4 Wochen zum Laufzeitende. Maßgeblich ist die im Angebot vereinbarte Laufzeit.
(8) Die Kündigung bedarf der Textform (z. B. E-Mail). Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
Nichtabruf und letzte Abrechnungsperiode
(9) Auch wenn der Auftraggeber im letzten Abrechnungszeitraum keine Leistungen abruft, bleibt der Vergütungsanspruch in voller Höhe bestehen, sofern die Agentur die Leistung ordnungsgemäß angeboten und entsprechende Ressourcen bereitgehalten hat.
(10) Bei einer außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber ohne Verschulden der Agentur ist die Agentur berechtigt, die bis dahin erbrachten sowie bereits verbindlich eingeplanten Leistungen in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus kann die Agentur Ersatz für blockierte Kapazitäten und durch die Kündigung verursachte Aufwendungen verlangen, soweit diese nicht anderweitig verwendet werden können.
§ 2.4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Inhalte, Zugänge, Ansprechpartner sowie etwaige Freigaben vollständig, rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereitzustellen.
(2) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unvollständig nach, ist die Agentur berechtigt, davon betroffene Leistungen gleichwohl als erbracht zu berechnen. Leistungen gelten insbesondere dann als erbracht, wenn die Agentur sie ordnungsgemäß angeboten hat, deren Durchführung jedoch an fehlender Mitwirkung des Auftraggebers scheitert.
(3) Die Agentur wird den Auftraggeber auf notwendige Mitwirkung hinweisen; ein solcher Hinweis kann in Textform (z. B. per E-Mail oder über ein Projekt-Tool) erfolgen. Die Agentur dokumentiert den Stand der Leistungserbringung.
(4) Verzögerungen, die durch fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, verlängern vereinbarte Fristen mindestens um den Zeitraum des Verzugs sowie um eine angemessene Anlaufzeit zur Wiederaufnahme der Arbeiten.
§ 2.5 Änderungswünsche / Change Requests
(1) Änderungswünsche des Auftraggebers nach Projektstart, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen („Change Requests“), bedürfen der Zustimmung der Agentur. Die Zustimmung kann in Textform (z. B. per E-Mail oder Projekt-Tool) erfolgen.
(2) Die Agentur ist berechtigt, aus Change Requests entstehenden Mehraufwand gemäß den jeweils gültigen Stundensätzen gesondert zu berechnen. Die Agentur wird den voraussichtlichen Mehraufwand vor Umsetzung mitteilen.
(3) Change Requests führen zu einer Anpassung von Zeitplänen, Budgets und Abnahmeterminen. Ursprünglich vereinbarte Fristen und Termine verlieren insoweit ihre Gültigkeit.
(4) Bereits entstandene Aufwendungen im Zusammenhang mit Change Requests sind auch dann zu vergüten, wenn der Auftraggeber den Change Request nachträglich zurücknimmt oder nicht zur Umsetzung freigibt.
§ 2.6 Drittanbieterleistungen, Lizenzen und Hosting
(1) Hosting-Leistungen, Softwarelizenzen und vergleichbare Drittanbieterleistungen (z. B. CMS, Plugins, Templates, API-Zugänge, SSL-Zertifikate, Domains) sind mit Rechnungsstellung sofort fällig und im Voraus zu bezahlen.
(2) Die Agentur ist berechtigt, diese Leistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers bei Drittanbietern zu buchen. Eigentum und Nutzungsrechte an den jeweiligen Leistungen gehen erst nach vollständiger Zahlung auf den Auftraggeber über.
(3) Für von Dritten erbrachte Leistungen haftet die Agentur ausschließlich im Rahmen einer ordnungsgemäßen Auswahl und Koordination. Eine Haftung für die Verfügbarkeit, Sicherheit oder Aktualität von Drittanbieterleistungen besteht nicht.
(4) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass Drittanbieter ihre Preise regelmäßig anpassen können. Kostensteigerungen, die die Agentur betreffen, dürfen von dieser an den Auftraggeber weitergegeben werden. Die Anpassung tritt mit Wirksamwerden der Kostensteigerung beim Drittanbieter in Kraft. Die Agentur informiert den Auftraggeber rechtzeitig über entsprechende Änderungen.
§ 2.7 Leistungsnachweise und Abrechnung nach Aufwand
(1) Für nach Aufwand abgerechnete Leistungen erstellt die Agentur monatliche Leistungs- und Stundenaufstellungen, die dem Auftraggeber in Textform (z. B. per E-Mail oder Projekt-Tool) übermittelt werden.
(2) Erfolgt innerhalb von 7 Werktagen nach Zugang der Aufstellung kein schriftlicher Widerspruch, gelten die Nachweise als genehmigt und bilden die verbindliche Grundlage der Abrechnung.
(3) Zusätzliche Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs – insbesondere Beratungen, Koordinationsaufgaben, Meetings, Dokumentationen oder zusätzliche Auswertungen – werden nach tatsächlichem Aufwand gemäß den jeweils gültigen Stundensätzen der Agentur abgerechnet.
(4) Gerät der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist die Agentur berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen. Der Vergütungsanspruch bleibt hiervon unberührt.
§ 2.8 Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrechte
(1) Sämtliche von der Agentur erstellten Arbeitsergebnisse – insbesondere Konzepte, Strategien, Designs, Texte, Software, Programmierungen, Module, Datenbanken und Dokumentationen – verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen im Eigentum der Agentur.
(2) Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen gehen erst mit vollständiger Zahlung sämtlicher Forderungen auf den Auftraggeber über. Vor vollständiger Zahlung ist der Auftraggeber lediglich berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu Prüf- und Testzwecken zu verwenden; eine produktive Nutzung ist ausgeschlossen.
(3) Nutzt der Auftraggeber Arbeitsergebnisse vor vollständiger Bezahlung unberechtigt, verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des doppelten vereinbarten Honorars für die betroffene Leistung. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt; die Vertragsstrafe wird auf einen solchen Schaden angerechnet.
§ 2.9 Preisanpassung
(1) Die Agentur ist berechtigt, die in diesen AGB geregelten Bedingungen sowie die für wiederkehrende Leistungen vereinbarten Vergütungen mit Wirkung für die Zukunft anzupassen. Änderungen werden dem Auftraggeber mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen außerordentlich zu kündigen. Erfolgt kein fristgerechter Widerspruch, gelten die Änderungen als angenommen.